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pour la sécurité au travail CFST
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Schutzziel "Fluchtweg"

Art. 20 VUV
Art. 8 , 10 ArGV 4

Arbeitsplätze, Räume, Gebäude und Betriebsgelände müssen bei Gefahr jederzeit rasch und sicher verlassen werden können.
Türen in Fluchtwegen müssen jederzeit als solche erkannt, in Fluchtwegrichtung ohne Hilfsmittel rasch geöffnet und sicher benützt werden.

Ergänzung: Fluchtwege und Notausgänge
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