4 Arbeitsmittel einsetzen (EKAS-RL 6512 Arbeitsmittel)
Art. 24 VUV Grundsatz
1 In den Betrieben nach dieser Verordnung dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden.
2 Die Anforderung nach Absatz 1 gilt insbesondere als erfüllt, wenn der Arbeitgeber Arbeitsmittel einsetzt, welche die Bestimmungen der entsprechenden Erlasse für das Inverkehrbringen einhalten.
3 Arbeitsmittel, für die keine solchen Erlasse bestehen, müssen mindestens die Anforderungen nach den Artikeln 25-32 und 34 Absatz 2 erfüllen. Dasselbe gilt für Arbeitsmittel, die vor dem 31. Dezember 1996 erstmals eingesetzt worden sind.
Vor dem Einsetzen eines Arbeitsmittels hat sich der Arbeitgeber zu vergewissern, dass folgende Anleitungen und Erklärungen vorliegen:
- (Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen). Sie müssen je nach Bedürfnis des Betriebs in Deutsch, Französisch oder Italienisch verfasst sein;
- zusätzlich für Maschinen (Einzelmaschinen und eine Gesamtheit von Maschinen [Anlage]), die nach dem 1. Januar 1997 beschafft worden sind: eine Konformitätserklärung (vgl. Artikel 2 Absatz I Buchstabe b MaschV in Verbindung mit Artikel 5 Absatz I Buchstabe c Maschinenrichtlinie (MRL)).
- für unvollständige Maschinen eine Montageanleitung und Einbauerklärung (vgl. Artikel 2 Absatz I Buchstabe b MaschV in Verbindung mit Artikel 13 Absatz I Buchstabe b und c MRL)
- für PSA eine Informationsbroschüre (vgl. Artikel 13 Absatz 2 PrSV* in Verbindung mit Anhang II Nummer 1.4 EWG-PSA-Richtlinie**).
- für Gasgeräte:
- bei Geräten: eine Anleitung für den Installateur sowie eine Bedienungs- und Wartungsanleitung
- bei Ausrüstungen: Anleitungen für Einbau, Einstellung, Betrieb und Wartung.(vgl. Artikel 13 Absatz 1 PrSV*** in Verbindung mit Anhang I Nummer 1.2 und 1.3 EG-Gasgeräterichtlinie****).
Bei im Betrieb selbst gebauten Maschinen muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese den Vorschriften der MaschV entsprechen. Er muss insbesondere die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäss Anhang I der MRL erfüllen, dies mit einer Konformitätserklärung bescheinigen sowie die technischen Unterlagen und die Risikobeurteilung verfügbar haben (Artikel 2 Absatz I Buchstabe b und Absatz 2 MaschV).
Bei Maschinen, deren einzige Kraftquelle die unmittelbar angewandte menschliche Arbeitskraft ist (Ausnahme: Maschinen zum Heben von Lasten und Maschinen deren Kraftquelle [z.B. Feder, hydraulischer oder pneumatischer Speicher] durch menschliche Kraft gespeichert wurde), und bei Arbeitsmitteln, für die keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt sind, muss sich der Arbeitgeber vergewissern, dass sie nach dem Stand des Wissens und der Technik (vgl. Art. 5 Absatz 4 PrSG) hergestellt worden sind. Hilfsmittel dazu sind: Prüfprotokolle, Zertifikate, Hinweise auf Normen oder technische Spezifikationen.
Arbeitsmittel für die keine Erlasse für das Inverkehrbringen bestehen (z.B. bei Occasionsmaschinen) und solche, die vor dem 31. Dezember 1996 erstmals eingesetzt worden sind, sind darauf hin zu prüfen, dass sie dem im Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens gültigen Stand der Technik entsprechen und mindestens die Anforderungen nach den Artikeln 25 - 32 und Art. 34 Abs. 2 VUV erfüllen. Auch diese Arbeitsmittel sind nach den entsprechenden Anleitungen zu betreiben und instand zu halten.
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* per 21. April 2018 ersetzt durch Artikel 2 Bst. b. der Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA-Verordnung, PSAV, SR 930.115)
** per 21. April 2018 ersetzt durch Anhang II, Ziffer 1.4 der Verordnung (EU) 2016/425
*** per 21. April 2018 ersetzt durch Artkel 2 Absatz 1 Bst. b. der Verordnung über die Sicherheit von Gasgeräten (Gasgeräteverordnung, GaGV, SR 930.116)
**** per 21. April 2018 ersetzt durch Anhang I, Ziffer 1.5-1.7 der Verordnung (EU) 2016/426