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pour la sécurité au travail CFST
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5.4 Änderung der Verwendungsart (EKAS-RL 6512 Arbeitsmittel)

Art. 32a VUV Verwendung von Arbeitsmitteln

Werden Arbeitsmittel wesentlich geändert oder für andere als vom Hersteller vorgesehene Zwecke oder in nicht bestimmungsgemässer Art verwendet, so müssen die neu auftretenden Risiken so reduziert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind.

 

Art. 3 VUV Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen

Werden Bauten, Gebäudeteile, Arbeitsmittel (Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden) oder Arbeitsverfahren geändert oder im Betrieb neue Stoffe verwendet, so muss der Arbeitgeber die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen den neuen Verhältnissen anpassen. Vorbehalten bleibt das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren nach den Artikeln 7 und 8 des ArG.


Werden bei Umbauten und Erneuerungen von Maschinen Änderungen vorgenommen, die neue Gefährdungen verursachen, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung (SN EN ISO 12100) durchgeführt wird. Sind aufgrund der Ergebnisse dieser Risikobeurteilung Massnahmen zur Risikominderung notwendig, müssen diese die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (Anhang I MRL) erfüllen oder - wenn keine solche Anforderungen festgelegt wurden - dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen.
Eine wesentliche Änderung liegt dann vor, wenn z.B. in Folge einer Leistungserhöhung, einer Funktionsänderung oder Änderung der bestimmungsgemässen Verwendung eine erhebliche neue Gefährdung entsteht.

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