8.5 Schutz vor Gefährdung wegen ungeeigneter Beleuchtung (EKAS-RL 6512 Arbeitsmittel)
Art. 35 VUV Beleuchtung
1 Die Arbeitsplätze, Räumlichkeiten und Verkehrswege innerhalb und ausserhalb der Gebäude müssen so beleuchtet sein, dass Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind.
2 Erfordert es die Sicherheit, so muss eine netzunabhängige Notbeleuchtung vorhanden sein.
Die Anforderungen bezüglich Beleuchtung von Arbeitsplätzen und -standorten an und in Arbeitsmitteln sind erfüllt, wenn:
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dort, wo die natürliche Beleuchtung nicht ausreicht, diese durch eine künstliche Beleuchtung ergänzt wird
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dort, wo sicherheitsrelevante Tätigkeiten auch bei Ausfall der Normalbeleuchtung auszuführen sind, eine Notbeleuchtung vorhanden ist
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der Arbeitsbereich blendfrei beleuchtet ist
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grosse Helligkeitskontraste vermieden werden
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das Farbspektrum der Beleuchtung der Sehaufgabe angepasst ist (z.B. sicheres Erkennen der Farbe von Elektrodrähten)
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Störeffekte durch Flackern oder stroboskopische Wirkung vermieden werden.