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Dernière modification: 13.07.2023
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9.1 Abtrennbarkeit / Abschaltbarkeit und Energieabbau (EKAS-RL 6512 Arbeitsmittel)

Art. 30 VUV Steuer- und Schalteinrichtungen

1 Arbeitsmittel und wenn nötig auch ihre Funktionseinheiten müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, mit denen sie von jeder Energiequelle abgetrennt oder abgeschaltet werden können. Dabei müssen allenfalls noch vorhandene gefährliche Energien abgebaut werden können. Die Einrichtungen müssen sich gegen Wiedereinschalten sichern lassen, wenn sich daraus eine Gefährdung für Arbeitnehmer ergibt.


Beispiele von Einrichtungen zur Abtrennung oder Abschaltung der Energie bzw. zum Energieabbau:

Energieart (Energiequelle)

Einrichtung Energieabtrennung oder -abschaltung

Einrichtung für den Energieabbau

elektrische Energie

  • Hauptschalter
  • Sicherheitsschalter
  • Steckereinrichtungen mit Bemesssungsstrom/Leistung von nicht mehr als 16 A/3 kW
  • In der Regel nicht nötig; evtl. Entladewiderstand für Kondensatoren

pneumatische Energie

  • Haupthahn
  • Handventil
  • Steckkupplung
  • Entspannungsventil (Entlüftung)

hydraulische Energie

  • Haupthahn
  • Handventil
  • Pumpen abschalten
  • Energiespeicher entlasten

kinetische Energie aus
Verbrennungsmotoren
oder Wasserkraft

  • ausrückbare Kupplung
  • Bremseinrichtung

Lageenergie
(Schwerkraft)

.

  • Sperrklinke
  • Abstützung
  • Fangvorrichtung

Dampf und Flüssigkeiten

  • Absperrarmaturen
  • Abblasleitung mit Ventil bei Dampf

Die Anforderungen sind erfüllt, wenn:

  • an der Einrichtung zuverlässig festgestellt werden kann, dass die Abtrennung/Abschaltung sicher zustande gekommen ist, z.B. wenn sich bei unmittelbarer (direkter) Abschaltung das Betätigungselement in Stellung "O" ("Aus") befindet und bei mittelbarer (indirekter) Abschaltung eine Meldeleuchte aktiviert wird;
  • beim Abtrennen/Abschalten allenfalls im Arbeitsmittel gespeicherte Energie selbsttätig abgebaut wird. Ist dies nicht der Fall, muss bei der Einrichtung unmissverständlich darauf hingewiesen werden, z.B. durch Anbringen einer Sicherheitskennzeichnung mit einem Hinweis auf die vorhandene Einrichtung zum Energieabbau und einer Anleitung zum sicheren Vorgehen;
  • die Einrichtung gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Wiedereinschalten gesichert werden kann. In der Regel werden solche Einrichtungen mit Vorhängeschlössern gesichert, wenn unbefugtes Wiedereinschalten möglich ist und sich daraus eine Gefährdung für Personen ergeben könnte;
  • die Einrichtung an jederzeit zugänglicher Stelle und deutlich sichtbar angebracht ist. Solche Einrichtungen sind so anzubringen, dass sie von allen Personen, die das Arbeitsmittel verwenden, gefahrlos betätigt werden können. Die Einrichtung muss mit einem unmissverständlichen Hinweis auf das zugehörige Arbeitsmittel und nötigenfalls die Art der Energiequelle versehen sein, z.B. "Sicherheitsschalter Hydraulik-Schwenkantrieb".
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