3. Umsetzung (EKAS-RL 6508 ASA-Beizug)
3.1
Der Arbeitgeber, in dessen Betrieb besondere Gefährdungen gemäss Anhang 1 auftreten und der 10 Mitarbeitende oder mehr beschäftigt, weist die getroffenen Massnahmen nach. Er regelt zweckmässig die Zuständigkeiten und Abläufe betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Diese Organisation ist nachzuweisen.
3.2
Der Arbeitgeber, in dessen Betrieb besondere Gefährdungen gemäss Anhang 1 auftreten und der weniger als 10 Mitarbeitende beschäftigt, weist die getroffenen Massnahmen mit einfachen Mitteln nach.
3.3
Der Arbeitgeber, in dessen Betrieb keine besonderen Gefährdungen gemäss Anhang 1 auftreten und der 50 Mitarbeitende oder mehr beschäftigt, regelt zweckmässig die Zuständigkeiten und Abläufe betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Diese Organisation ist nachzuweisen.
Auszug aus den «Besonderen Gefährdungen» nach Anhang 1
Betriebe
- mit besonderen Arbeitsplatzverhältnissen
- mit Brand- und Explosionsgefährdungen
- mit chemischen und biologischen Einwirkungen
- mit physikalischen Einwirkungen
Massgebend für die Beizugspflicht ist die Liste der besonderen
Gefährdungen gemäss Anhang
1.
Betriebe mit einem Nettoprämiensatz der Berufsunfallversicherung von 0.5% und mehr der Lohnsumme haben in der
Regel besondere Gefährdungen.
Betriebsgrösse, Anzahl Mitarbeitende
Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit
Sicherheitssystem und-organisation
Zweckmässige Rege-lung der Zustädigkeiten und Abläufe betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Betriebe mit besondere Gefährdungen gemäss Anhang 1
3.1
10 und mehr
Nachweis des Beizugs bzw. der getroffenen Massnahmen 1)
Nachweis der Organisation
3.2
weniger als 10
Nachweis des Beizugs bzw. der getroffenen Massnahmen mit einfachen Mitteln 1)
Betriebe ohne besondere Gefährdungen gemäss Anhang 1
3.3
50 und mehr
freiwilliger Beizug
Nachweis der Organisation
3.4
weniger als 50
freiwilliger Beizug
1) Definition "Nachweis" bzw. "Nachweis mit einfachen Mitteln" siehe Anhang 4 «Begriffe und Erläuterungen»