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pour la sécurité au travail CFST
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Dernière modification: 12.07.2023
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Erfordernis der Zugänglichkeit

Art. 27 VUV
EKAS-Richtlinie Nr. 6512 Arbeitsmittel (Ziff. 7)

Zugänglichkeit ist für den Normalbetrieb , unter Einhaltung der ergonomischen Grundsätze (siehe Ergänzung) überall dort zu gewährleisten, wo die bestimmungsgemässe Verwendung des Arbeitsmittels Eingriffe notwendig macht, z.B. also zu

  • den Schalteinrichtungen
  • den Steuerorganen
  • den Regelorganen
  • den Orten, wo ohne Unterbrechung des Normalbetriebes Materialien, Stoffe, Werkzeuge oder dergleichen von Hand aufgegeben oder abgenommen werden können
  • den Orten, wo Kontrollen oder Wartungen während des Normalbetriebes vorzunehmen sind

Zugänglichkeit ist für die übrigen Betriebszustände, unter Einhaltung der ergonomischen Grundsätze (siehe Ergänzung), überall dort zu gewährleisten, wo Eingriffe notwendig sind um z.B.

  • das Arbeitsmittel für den Normalbetrieb vorzubereiten (Einrichten, Testlauf, Aufgeben oder Abnehmen von Materialien, Stoffen, Teilen, Werkzeugen)
  • im Normalbetrieb am Arbeitsmittel aufgetretene Störungen zu beheben
  • Abfälle und Verunreinigungen entfernen zu können
  • die Instandhaltung zu gewährleisten
Ergänzung: Regeln der Technik zu den ergonomischen Grundsätzen
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