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Dernière modification: 12.07.2023
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Arbeitsmittel fachgerecht in Stand halten

Art. 32b Abs.1 VUV
EKAS-Richtlinie 6512 "Arbeitsmittel" Ziff. 6.1

Um eine fachgerechte Instandhaltung zu gewährleisten ist der Hersteller eines Arbeitsmittels (mehr dazu) verpflichtet entsprechende Angaben in der Betriebsanleitung des Arbeitsmittels festzuhalten. Fehlen entsprechende Anleitungen z.B. bei alten Maschinen, sind auf der Grundlage einer Risikobeurteilung Instandhaltungsanleitungen zu erstellen vorzugsweise in Zusammenarbeit mit dem Hersteller oder, sollte dieser nicht mehr existent sein, mit erfahrenen Spezialisten (1329B.3a).

Die Instandhaltung muss von entsprechend instruierten oder ausgebildeten Personen durchgeführt werden.

Folgende Kategorien von Instandhaltungspersonal stehen zur Verfügung:

  • Externes Fachpersonal: z. B. von Herstellern, Lieferanten, spezialisierten Firmen
  • Sachkundiges Personal: Sachkundig ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und seiner Erfahrung ausreichende Kenntnisse besitzt für die Instandhaltung bestimmter Arbeitsmittel oder Einrichtungen.
  • Instruiertes Personal: In der Regel handelt es sich dabei um Personen, die mit den betreffenden Arbeitsmitteln oder Einrichtungen arbeiten. Bei der Instruktion muss diesen Personen klar aufgezeigt werden, innerhalb welcher Grenzen sie Instandhaltungsarbeiten ausführen dürfen (z. B. mit einer Arbeitsanweisung).

Die ausgeführte Instandhaltung ist zu dokumentieren. Dies kann auf einfache Weise erfolgen: Wer hat was und wann instand gehalten. Ein Hilfsmittel die Instandhaltung zu planen, zu überwachen und zu dokumentieren finden Sie unter Ergänzung.

Ergänzung: Überprüfung (Instandhaltung) planen und überwachen
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