Selbstgebaute Arbeitsmittel
Art. 24 Abs. 2 VUV
EKAS-Richtlinie 6512 Arbeitsmittel Ziff. 4
Baut der Betrieb Arbeitsmittel selber, wird er im Sinne des PrSG zum Hersteller (Inverkehrbringer).
Unter dem Begriff „selbstgebaute Arbeitsmittel“ ist unter Anderem zu verstehen:
- selbst konstruiert und gefertigt
- selbst einzelne
Maschinen zu einer Gesamt-Anlage zusammengestellt - eigenes Engineering
- Steuerung des Arbeitsmittels in eigener Verantwortung entwickelt oder beschafft
Anforderungen an selbstgebaute Maschinen:
Der
Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz weiterer, "
- Für Gasgeräte: Anhang I der Gasgeräte-Verordnung
- Für persönliche Schutzausrüstungen (PSA): Anhang II der PSA-Verordnung
- Für Aufzugsanlagen: Anhang 1 der Aufzugs-Richtlinie
- Für Geräte und Schutzsysteme in explosionsgefährdeten Bereichen: Anhang II der EX-Geräte Richtlinie (ATEX)
Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz nicht "
Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass das selbstgebaute Arbeitsmittel gemäss dem Stand des Wissens und der Technik (z. B. Normen, Richtlinien, Merkblätter) gebaut wurde und bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden nicht oder nur geringfügig gefährdet und es muss eine entsprechende Anleitung vorhanden sein. Jedoch ist im Gegensatz zu den geregelten Arbeitsmitteln keine schriftliche Erklärung notwendig.
Hinweise für die sichere Gestaltung von Arbeitsmitteln siehe (mehr dazu).