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Dernière modification: 12.07.2023
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Selbstgebaute Arbeitsmittel

Art. 24 Abs. 2 VUV
EKAS-Richtlinie 6512 Arbeitsmittel Ziff. 4

Baut der Betrieb Arbeitsmittel selber, wird er im Sinne des PrSG zum Hersteller (Inverkehrbringer).

Unter dem Begriff „selbstgebaute Arbeitsmittel“ ist unter Anderem zu verstehen:

  • selbst konstruiert und gefertigt
  • selbst einzelne Maschinen zu einer Gesamt-Anlage zusammengestellt
  • eigenes Engineering
  • Steuerung des Arbeitsmittels in eigener Verantwortung entwickelt oder beschafft

Anforderungen an selbstgebaute Maschinen:
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass vor der Inbetriebnahme der selbstgebauten Maschine die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen gemäss MaschV. Art. 2 Abs. 2 lit. b. erfüllt sind. Er hat insbesondere die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäss Anhang I der EG-Maschinenrichtlinie einzuhalten; sicherzustellen dass die technischen Unterlagen gemäss Anhang VII der EU-Maschinenrichtlinie für 10 Jahre verfügbar sind und dass eine Betriebsanleitung (mehr dazu) sowie eine Konformitätserklärung vorliegen (siehe Ergänzung).

Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz weiterer, "geregelter" Arbeitsmittel (Aufzählung nicht abschliessend):

Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz nicht "geregelter", selbst gebauter Arbeitsmittel:
Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass das selbstgebaute Arbeitsmittel gemäss dem Stand des Wissens und der Technik (z. B. Normen, Richtlinien, Merkblätter) gebaut wurde und bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden nicht oder nur geringfügig gefährdet und es muss eine entsprechende Anleitung vorhanden sein. Jedoch ist im Gegensatz zu den geregelten Arbeitsmitteln keine schriftliche Erklärung notwendig. 

Hinweise für die sichere Gestaltung von Arbeitsmitteln siehe (mehr dazu).

Ergänzung: Hilfsmittel zur Erstellung von technischen Unterlagen
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