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Sicherheitsmassnahmen beim Unterhalt (Instandhaltung)

Art. 31 Abs. 1 VUV

  1. Druckloser Zustand
    Druckapparate dürfen nur in drucklosem Zustand geöffnet werden. Dazu ist der Mannlochdeckel etwas anzuheben, bevor alle Befestigungsschrauben entfernt werden. An dampfführenden Leitungen dürfen keine Manipulationen vorgenommen werden, bevor diese drucklos sind und sich abgekühlt haben.

    Bei Druckapparaten mit Schnellverschluss sind durch den Hersteller Massnahmen zu treffen, damit sich der Schnellverschluss ohne Gefährdung öffnen lässt (siehe Ergänzung). Vorsicht ist auch bei Systemen mit Unterdruck geboten.

  2. Vorbereitungen zum Begehen von Behältern
    Um zu vermeiden, dass gesundheitsgefährdende Stoffe sowohl in gefährlichen Mengen und Konzentrationen als auch bei gefährlichen Drücken oder Temperaturen einströmen, sind alle Einrichtungen zum Befüllen, Entnehmen usw. vor dem Begehen der Behälter abzuschalten und ausser Betrieb zu setzen. Das Absperren von Zuleitungen durch einfache Ventile, Hahnen oder Schieber genügt nicht. Vielmehr müssen Rohrleitungen abgeflanscht und ihre Öffnungen blindgeflanscht oder ganze Zwischenstücke der Leitung entfernt werden. Bewegliche Teile oder sonstige Einbauten (z.B. Kühl- und Heizeinrichtungen, Stetigförderer, Rührwerke), die für einsteigende Personen eine Gefahr darstellen können, sind vor Beginn der Arbeit stillzulegen und gegen unbeabsichtigtes, irrtümliches oder unbefugtes Inbetriebnehmen zu sichern. Dies kann je nach Art des Antriebes geschehen durch mechanisches Trennen (z.B. Entfernen von Keilriemen) oder durch Unterbrechen der Energiezufuhr (z.B. durch allpoliges Ausschalten und Abschliessen des Schalters). Sind trotzdem noch Teile beweglich, müssen diese durch zusätzliche Massnahmen gesichert werden. Des weitern ist durch Warnschilder darauf hinzuweisen, dass die Absperreinrichtungen nicht beseitigt werden dürfen, bis die Arbeiten im Behälter abgeschlossen sind.

  3. Begehen von Behältern und Arbeiten in Behältern
    Beim eigentlichen Begehen sind die einschlägigen Bestimmungen (siehe Ergänzung) einzuhalten.
Ergänzung: Beurteilen von Schnellverschlüssen
Ergänzung: Begehen von Behältern und Leitungskanälen sowie Arbeiten an diesen
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