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Dernière modification: 12.07.2023
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Ergonomische Grundsätze bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

Art. 32a Abs. 2 VUV
Art. 3 , 23 ArGV3
EKAS-Richtlinie 6512 "Arbeitsmittel" Ziff 5.2

Der Arbeitsplatz und die Körperhaltung, die die Arbeitnehmer bei der Benutzung der Arbeitsmittel (mehr dazu) einnehmen müssen, sowie die ergonomischen Grundsätze (siehe Ergänzung) sind vom Arbeitgeber bei der Anwendung der Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in jeder Hinsicht zu berücksichtigen.

Arbeitsmittel und Arbeitsplätze müssen so gestaltet sein, dass in bequemer und natürlicher Haltung gearbeitet werden kann. Zu vermeiden ist ein längeres Arbeiten

  • mit gebeugtem Rücken oder hochgezogenen Schultern
  • mit verdrehtem Kopf oder verdrehtem Oberkörper
  • mit Seitenlage der Wirbelsäule
  • mit angezogenen, gestreckten oder seitlich abgewinkelten Beinen
  • mit ungestützter Feinmotorik (Hand-/Armbewegungen mit Präzision)
  • in verkrampfter Haltung
  • in der Hocke, im Bücken, im Knien
  • über Kopf
  • in immer gleicher anstrengender oder ermüdender Haltung oder
  • mit Schmerzen am Bewegungsapparat.

Soweit das Arbeitsverfahren oder der Produktionsprozess hinsichtlich der Abmessungen nicht zwingend bestimmte Vorgaben machen, richten sich die Gestaltung von Arbeitsmitteln und Arbeitsplätzen nach den Gesetzen der Anthropometrie und Physiologie. Bei Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsmitteln sind nach Möglichkeit die Körpermasse von 95 % aller Männer und Frauen zu berücksichtigen. Die prozentualen Grenzwerte nennt man «Perzentile». Insgesamt gilt es, einen Körpergrössenanteil vom 5. Perzentil der Frauen (nur 5% der Frauen sind kleiner) bis zum 95. Perzentil der Männer (nur 5% der Männer sind grösser) abzudecken. Für Menschen, die nicht in diesen Grössenbereich fallen, sind Sonderlösungen erforderlich.

Wo immer möglich sollen Arbeitsmittel eingesetzt werden, die verstellbar sind und der Körpergrösse und Tätigkeit (Werkstück, Werkzeug, Krafteinsatz) angepasst werden können. Sobald sich mehrere Personen einen Arbeitsplatz teilen, können die Anforderungen hinsichtlich bequemer und natürlicher Körperhaltung nur noch mit verstellbaren Arbeitsmitteln erfüllt werden. Maschinen und Arbeitsflächen lassen sich in vielen Fällen nicht höhenverstellbar gestalten. In solchen Fällen kann durch Höhenverstellung der Standfläche (Podest) eine Lösung gefunden werden.

Bei Sitzarbeitsplätzen müssen die Beinabmessungen einer grossen Person des 95. Perzentils berücksichtigt werden. Bei Reichweiten der Arme ist der Wert des 5. Perzentils massgebend. Da Arbeitsmittel zur Benutzung durch Frauen und Männer gestaltet werden, ist von den jeweiligen Perzentilen beider Geschlechter auszugehen.

Weitergehende Informationen zum Thema (siehe Ergänzungen).

Ergänzung: Ergonomie bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
Ergänzung: Zugänglichkeit; Ergonomie am Arbeitsplatz
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