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pour la sécurité au travail CFST
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Allgemeine Information zur Kontrolltätigkeit

Die Beratungs- und Kontrolltätigkeit der Durchführungsorgane beschränkte sich bisher mehrheitlich auf Aspekte des einzelnen Arbeitsplatzes. Dies ist weiterhin sinnvoll und notwendig.

Die Anforderungen über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (Art. 11a –11e VUV und EKAS Richtlinie 6508 / mehr dazu) führt nun aber dazu, dass die Durchführungsorgane im Rahmen einer Systemkontrolle zu prüfen haben, ob die Organisation des Betriebes (das "System") ausreichend Gewähr für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz bietet. Mit Stichproben am Arbeitsplatz wird das "System" bezüglich der Umsetzung überprüft.

Die Kontrolle von Arbeitsplätzen und -abläufen erfolgt z.B. aufgrund von Unfällen, auf Initiative der Arbeitgeber oder des Durchführungsorganes. Bei der Kontrolle werden nicht nur die technischen Sicherheitsaspekte für sich, sondern auch deren Einflüsse auf das betriebliche Sicherheitssystem berücksichtigt. Dabei ist die Risikobeurteilung (Art. 11a Abs. 2 lit. a VUV) des kontrollierten Arbeitsplatzes oder -ablaufes ein wichtiges Mittel für eine rasche und effiziente Kontrolle.

Eine Methode für die Beurteilung von Risiken an Arbeitsplätzen und bei Arbeitsabläufen ist in der Suva-Infoschrift 66099 beschrieben (siehe Ergänzung).

Ergänzung: Beurteilung von Risiken, Kontrollprotokoll
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