Zuständiger Partner im Betrieb
Art. 62 VUV
Als zuständige Partner kommen in Frage,
-
der Arbeitgeber
-
ein von ihm bezeichneter Vertreter
-
der für eine bestimmte Arbeitsstelle zuständige Vorgesetzte
-
die Spezialisten der Arbeitssicherheit bzw. die mit Aufgaben der Arbeitssicherheit betraute Kontaktperson Arbeitssicherheit (KOPAS) oder der Sicherheitsbeauftragte (SiBe)
-
eventuell die Vertretung der Arbeitnehmenden