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Rechte des Anzeigenden

Art. 63 VUV

Die Anzeige verschafft dem Anzeigenden kein Recht auf eine bestimmte materielle Erledigung der Angelegenheit. Er wird nicht Partei des Verfahrens. Er kann dem Durchführungsorgan also auch nicht Anträge stellen oder ihm vorschreiben, wie die Sache konkret zu behandeln und zu erledigen ist.

Wird das Durchführungsorgan auf die Anzeige hin nicht tätig, so kann der Anzeigende die Aufsichtsbehörde zum Einschreiten auffordern.

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