Rechte des Anzeigenden
Art. 63 VUV
Die Anzeige verschafft dem Anzeigenden kein Recht auf eine bestimmte materielle Erledigung der Angelegenheit. Er wird nicht Partei des Verfahrens. Er kann dem
Wird das Durchführungsorgan auf die Anzeige hin nicht tätig, so kann der Anzeigende die Aufsichtsbehörde zum Einschreiten auffordern.