back to home Commission fédérale de coordination
pour la sécurité au travail CFST
back to home
DE FR IT
DE FR IT

Information der Arbeitnehmer über Verfügungen

Art. 6a Abs. 3 VUV

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb über die Anordnungen der Durchführungsorgane zu informieren. Das Durchführungsorgan hat den Arbeitgeber in der Verfügung aufzufordern, die unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer über deren Inhalt zu informieren.

Retourner au début