Grundsätze
Art. 91 , 92 , 93 , 94 , 95 VUV
Die Kosten der Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (
Die Versicherer erheben den Prämienzuschlag mit der Prämie für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten und überweisen ihn der Suva, die ihn verwaltet. Sie führt darüber eine gesonderte Rechnung (Art. 87 Abs. 2 UVG).
Die Gelder des Prämienzuschlages sind zweckgebunden. Sie müssen für die Tätigkeit der
Der Prämienzuschlag wird vom Bundesrat auf Antrag der EKAS festgelegt. Die Grundlage für die Bemessung des Prämienzuschlages gewinnt die EKAS aus den Budgeteingaben der Durchführungsorgane.