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Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers im ArG

Art. 59 , 60 , 61 ArG

Der Arbeitgeber wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft, wenn er den Vorschriften über den Gesundheitsschutz und die Plangenehmigung sowie über den Sonderschutz der jugendlichen oder weiblichen Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt oder wenn er den Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit vorsätzlich zuwiderhandelt. Mit dieser Strafandrohung werden die Widerhandlungen des Arbeitgebers nicht als blosse Übertretungen, sondern als Vergehen im Sinn des Strafgesetzbuchs behandelt. Die Verjährungsfrist beträgt damit fünf Jahre und der Arbeitgeber wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen und mit Busse bestraft.

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