Sachschäden
Art. 12 UVG
Vergütet werden die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz von Hilfsmitteln, die schon vor dem Unfall einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzten (z.B. Prothesen). Brillen, Hörgeräte oder Zahnprothesen werden ersetzt, wenn eine behandlungsbedürftige Körperschädigung vorliegt. Übrige Sachschäden sind nicht versichert, es sei denn als Folge einer medizinischen Behandlung (z.B. Aufschneiden einer Hose bei Knochenbrüchen).