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Dernière modification: 12.07.2023
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Rückgriff (Regress)

Art. 72 , 73 , 74 , 75 ATSG
Art. 42 UVG
Art. 16 ATSV
Art. 52 UVV

Bei Unfällen und Berufskrankheiten wird primär die soziale Unfallversicherung leistungspflichtig. Ist der Schaden durch einen Dritten zu verantworten (Kausal- oder Verschuldenshaftung), haben die Versicherten bzw. ihre Hinterlassenen zusätzlich einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Haftpflichtigen. Art. 72 ATSG sieht vor, dass der Versicherer gegenüber demjenigen, der für den Unfall haftet, bis auf die Höhe der gesetzlich erbrachten Leistungen in die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen eintritt. Der Rückgriff dient als wichtige Rückforderungsmassnahme dazu, die Aufwendungen der Versicherer und damit die Prämien zu senken.

Ergänzung: Wegleitung der Suva durch die Unfallversicherung
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