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Dernière modification: 12.07.2023
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Standort und Bauweise von Gebäuden und Räumen, in denen Arbeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen ausgeführt oder diese gelagert werden

Art. 36 VUV

Gebäude und Räume des gefährlichen Betriebsteils müssen zum nicht gefährlichen Betriebsteil und zu Bauten, in denen sich Personen aufhalten, sowie zu öffentlichen Verkehrswegen angemessene Abstände aufweisen. Die Abstände sind aufgrund der Art und Menge der Explosivstoffe unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse und allfällig zu erstellender Schutzbauten im Einzelfall von den zuständigen Durchführungsorganen festzulegen.

Die Bauten sind aus nicht- oder schwerbrennbarem Material zu erstellen. Es ist eine Bauart zu wählen, die sich im Explosivstoffbereich bewährt hat, wie

  • massive Bauart
  • leichte Bauart
  • Ausblasebauart
    In jedem Fall ist die Bauart zu wählen, welche die grösste Sicherheit gewährleistet.

Die Gebäude sind möglichst eingeschossig zu erstellen. Bei Bauten mit mehr als einem Geschoss dürfen die Auswirkungen einer Explosion andere Geschosse nicht gefährden.

Alle Arbeitsräume müssen sicher begehbare Ausgänge und Notausgänge aufweisen. Deren Zahl ist im Einzelfall der Zahl der in den Räumen beschäftigten Personen anzupassen. Notausgänge sollen nach Möglichkeit direkt ins Freie führen. Sie sind als solche zu kennzeichnen.

Wände und Decken müssen eine glatte Oberfläche aufweisen und leicht gereinigt werden können.

Die Gebäude sind mit Blitzschutzanlagen gemäss den Leitsätzen für den Gebäudeblitzschutz (siehe Ergänzung) auszurüsten.

Ergänzung: Leitsätze für Gebäudeblitzschutz
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