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pour la sécurité au travail CFST
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Schutzziele "Beleuchtung"

Art. 35 VUV

  • Räume, Arbeitsplätze und Verkehrswege innerhalb und ausserhalb von Gebäuden müssen so beleuchtet sein, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmenden nicht gefährdet werden. Sie müssen in ihrer Verwendung ausreichend natürlich oder künstlich beleuchtet werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 ArGV 3).
  • Die Beleuchtung muss ausreichend sein, damit die Sicherheit der Arbeitnehmenden jederzeit, das heisst auch bei nur gelegentlicher Benützung oder im Notfall, gewährleistet ist.
  • Die Beleuchtung muss der Sehaufgabe angepasst sein. Konzentrations- und Leistungsfähigkeit und letztlich auch die Sicherheit muss gewahrt werden. Sie darf nicht Ursache für vorzeitige Ermüdung während der Arbeit sein.
  • Der Bezug zum Tageslicht muss von Arbeitsplätzen aus gewährleistet sein (vgl. Art. 15 Abs. 2 und 3 ArGV 3).
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