Instandhalten und Reinigen der Arbeitsplätze, Verkehrswege, Arbeits- und Nebenräumlichkeiten
Art. 37 Abs. 1 VUV
Siehe auch unter Ergänzung.
Abfälle jeder Art, welche die
Wasser, Öle, Fette und andere Stoffe, welche die Rutschhemmung von Fussböden vermindern, sind sofort zu entfernen. Fallen solche Stoffe bei Arbeiten ausnahmsweise in grösseren Mengen an, sind Fussböden und allenfalls auch Werkbänke und dergleichen mit Materialien abzudecken, welche leicht beseitigt werden können. Fallen solche Stoffe an Arbeitsplätzen regelmässig an, so sind sie in Auffangwannen oder Ablaufrinnen zu leiten oder es sind am Arbeitsplatz Roste anzubringen.
Um das Aufwirbeln von abgelagerten Stäuben zu vermeiden muss die Reinigung mit geeigneten Hilfsmitteln erfolgen. Während z.B. spannendes Material mit einem Besen entfernt werden kann, dürfen gefährliche Stäube nur unter Verwendung geeigneter Staubsauger oder mit feuchten Lappen entfernt werden.
Zu allen Stellen von Arbeitsplätzen, Verkehrswegen und Räumlichkeiten muss die Zugänglichkeit (mehr dazu) für die Instandhaltung jederzeit und gefahrlos gewährleistet sein. Dazu erforderliche besondere Einrichtungen (wie Arbeitsbühnen, Gerüste) müssen zur Verfügung stehen.
Art. 37 Abs. 2
Die Instandhaltungsarbeiten müssen gefahrlos ausgeführt werden können. Wenn besondere
Der "Lieferant" (Ersteller, Architekt) muss die Arbeiten und Intervalle für die Instandhaltung festlegen (Wartungsanleitung).
Der
Der Arbeitgeber muss die Ausführung der Instandhaltungsarbeiten nachweisen können (z. B. Servicevertrag, Personaleinsatzpläne, in besonderen Fällen ein Kontrollheft).
Das