Abfälle, Sonderabfälle; entfernen, lagern, beseitigen
Art. 37 VUV
Beim Aufbewahren und Entsorgen von Abfällen sind die massgebenden Bestimmungen zu beachten (siehe Ergänzung: Gefährliche Stoffe). Die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA ) regelt den Verkehr mit Abfällen. Sonderabfälle sind in der Verordnung über Listen zum Verkehr mit Abfällen aufgeführt (VLVA ). Sonderabfälle dürfen für die Abgabe weder verdünnt noch vermischt werden.
Sonderabfälle müssen ihrer Gefährlichkeit entsprechend sicher gesammelt, gelagert und entsorgt werden. Insbesondere müssen sie:
-
vor gefährlichen äusseren Einwirkungen geschützt werden
-
für Unbefugte unzugänglich sein
-
so aufbewahrt oder gelagert werden, dass Verwechslungen, namentlich mit Lebensmitteln, oder irrtümliche Verwendungen verhindert werden.
Nicht gewerbliche Verwender können gefährliche Stoffe oder Reste bei der Verkaufsstelle zurückgeben. Diese hat sie unentgeltlich der fachgerechten Entsorgung zuzuführen. Entsprechende Abfälle von gewerblichen Verwendern werden von offiziellen Sammelstellen oder von Spezialfirmen mit Bewilligung zur Entgegennahme von Sonderabfällen entgegengenommen.
Abfälle sind je nach dem Gefahrengrad, den sie für den Arbeitnehmer ergeben, zu behandeln.
Stoffe, die miteinander gefährliche Reaktionen eingehen können, sind getrennt aufzubewahren (z.B. Säuren und Laugen; brennbare Flüssigkeiten und Oxidationsmittel (siehe Ergänzung: Säuren und Laugen).
Holzspäne und Holzstaub werden normalerweise mit stationären Absaugeinrichtungen entfernt und in Silos gelagert (mehr dazu). Beim Entleeren der Silos sind die massgebenden Bestimmungen einzuhalten (siehe Ergänzung: Silos für Holzspäne).
Verunreinigte Putzlappen, Putzfäden und ähnliches sind in mit Deckeln ausgerüsteten Abfallbehältern aus nicht brennbarem Material aufzubewahren.
Metallstäube und Späne, bei denen eine Brand- und Explosionsgefahr besteht ,sind in verschliessbaren, nicht brennbaren Behältern aufzubewahren.