Grundsätzliche Schutzziele "Instandhaltung" und "Abfallbeseitigung"
Art. 37 VUV
Arbeitsplätze, Verkehrswege und Räumlichkeiten müssen in einem sauberen Zustand gehalten werden, damit sie gefahrlos benützt werden können.
Beim Instandhalten und bei Reinigungsarbeiten dürfen weder die beteiligten Arbeitnehmer noch Dritte gefährdet werden. Die für die Tätigkeiten erforderlichen Einrichtungen müssen zur Verfügung stehen.
Beim Beseitigen der Abfälle dürfen, weder für die beteiligten Arbeitnehmer noch für Dritte, Gefahren entstehen.