Grenzwerte für gehörgefährdenden Lärm
Art. 34 VUV
In Art. 34 VUV fordert den Schutz der Arbeitnehmer vor Lärm und Vibrationen. Diese Forderung ist bei der Gestaltung von Gebäuden, Arbeitsmitteln, Arbeitsabläufen und der Wahl von Produktionsverfahren zu berücksichtigen.
Die Grenzwerte für Lärm am Arbeitsplatz sind in der Publikation „Grenzwerte am Arbeitsplatz“ beschrieben. Dabei wird zwischen Hörschall mit Frequenzen im Hörbereich von 20 Hz bis 20 kHz, Ultraschall (Frequenzen zwischen 20 kHz und 100 kHz) und Infraschall unterschieden. Der Hörschall wird in Dauerschall und impulsartigen Schall unterteilt.
Hinweise zur Durchführung von Schallmessungen (mehr dazu)