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Dernière modification: 12.07.2023
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Anhörung der Arbeitnehmer

Art. 82 Abs. 2 UVG
Art. 6a VUV
Art. 10 lit. a, Mitwirkungsgesetz 

Die besonderen Mitwirkungsrechte in Bezug auf die Arbeitssicherheit der Arbeitnehmervertretung sind im Art. 10 lit. a des Mitwirkungsgesetzes umschrieben.

Art. 6a VUV

Den Arbeitnehmern oder deren Vertretung im Betrieb steht in allen Fragen der Arbeitssicherheit ein Mitspracherecht zu. Die Mitsprache beinhaltet den Anspruch auf eine frühzeitige und umfassende Anhörung (Information) (siehe Ergänzung). Sie umfasst ferner das Mitspracherecht im Sinn der Unterbreitung von Vorschlägen bevor der Arbeitgeber einen Entscheid trifft. Der Arbeitgeber begründet seinen Entscheid, wenn er den Einwänden und Vorschlägen der Arbeitnehmer oder deren Vertretung im Betrieb nicht oder nur teilweise Rechnung trägt.

Bei der Ausarbeitung von Branchenlösungen werden die Sozialpartner (z.B. Gewerkschaften, Arbeitnehmerverbände) zur Mitwirkung beigezogen. Die EKAS (Bestelladresse siehe Ergänzung) anerkennt in der Regel nur Lösungen, wenn diese unter Mitwirkung der Sozialpartner ausgearbeitet wurden (siehe Ergänzung).

Art. 6 Abs. 3 ArG

In der Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz ist die Anhörung der Arbeitnehmer erläutert (siehe Ergänzung).

Ergänzung: Mitwirkung der Arbeitnehmenden
Ergänzung: Mitwirkung / Anhörung der Mitarbeiter

EKAS:

Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS
Geschäftsstelle
Fluhmattstr. 1
Postfach
6002 Luzern

Tel. 041 419 51 11

ekas@ekas.ch
www.ekas.ch

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