Melden oder Beheben von festgestellten sicherheitstechnischen Mängeln
Art. 11 Abs. 2 VUV
Der
- dass eine Arbeit mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht in sicherer Weise ausgeführt werden kann
- dass
Sicherheitseinrichtungen oderpersönliche Schutzausrüstungen (PSA) Mängel aufweisen oder für eine bestimmte Arbeit in der vorhandenen Form nicht verwendet werden können.
Selbstverständlich muss der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Befugnisse selbst und sofort dafür besorgt sein, dass Mängel in Bezug auf die