Begriff "Brandbekämpfung"
Art. 40 VUV
Vordringlichste Aufgabe ist, das Entstehen von Bränden an sich zu verhüten. Dazu werden Betrachtungen in anderen Abschnitten - Zündquellen von Arbeitsmitteln (mehr dazu), Explosions- und Brandgefahr in der Arbeitsumgebung (mehr dazu), Brandgefährliche (brennbare) Flüssigkeiten (mehr dazu) - angestellt (siehe Ergänzung). Wenn trotz aller Bemühungen doch Brände entstanden sind, sollen sie unverzüglich gemeldet und wirksam bekämpft werden können.