Kategorien und Kennzeichnung der PSA
Art. 3 Abs. 1 VUV
Art. 13 Abs. 2 PrSV
Kategorie I
PSA, bei denen davon ausgegangen wird, dass der Benutzer selbst die Wirksamkeit gegenüber geringfügigen Risiken beurteilen kann und deren Wirkung, wenn sie allmählich eintritt, vom Benutzer rechtzeitig und ohne Gefahr wahrgenommen werden kann. (z.B. PSA für Haushaltarbeiten, gegen Witterungseinflüsse, gegen Sonnenstrahlen). Solche PSA sind weitgehend unbedeutend für die Sicherheit und den
Der Inverkehrbringer (Hersteller) bescheinigt die Übereinstimmung mit den zu beachtenden Normen. Eine Baumusterprüfung ist nicht erforderlich.
Kennzeichnung: CE
Kategorie II
PSA, die nicht der Kategorie I oder III zugeordnet sind (z.B. Gehörschützer, Schutzschuhe, Industrieschutzhelme).
Um die Übereinstimmung mit den zu beachtenden Normen sicherzustellen, sind Baumusterprüfungen durch akkreditierte und zertifizierte Prüfstellen vorgeschrieben.
Kennzeichnung: CE XY (XY = die beiden letzten Ziffern des Jahres der Baumusterprüfung).
Kategorie III
PSA, die gegen tödliche Gefahren oder ernste und irreversible
Wie bei Kategorie II sind Baumusterprüfungen erforderlich.
Zusätzlich ist eine Überwachung der serienmässig hergestellten Produkte vorgeschrieben. Der Inverkehrbringer (Hersteller) hat ausserdem eine Informations-Broschüre beizufügen mit allen für den Anwender wichtigen Informationen.
Kennzeichnung: ZZ CE XY (ZZ = Kennummer der Prüf- und Zertifizierstelle, XY = die beiden letzten Ziffern des Jahres der Baumusterprüfung)
PSA müssen mit bestimmten Angaben gekennzeichnet sein:
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Name oder Zeichen des Herstellers
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Typbezeichnung
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Grössenbezeichnung
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Herstellungsdatum
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Herstellungsland
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Nummer der zutreffenden europäischen Norm
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Kennzeichnung: CE