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Zur Verfügung stellen, Bezahlung, Reinigung, Pflege sowie Instandsetzung von Arbeitskleidern und PSA

Art. 5 und 38 VUV
Art. 27 und 28 ArGV 3

Anmerkung:
In Art. 38 Abs. 2 VUV werden "Arbeitskleider an denen gesundheitsgefährdende Stoffe haften" beschrieben. Sie erfüllen demzufolge eine Funktion für den Gesundheitsschutz. Diese Art von Arbeitskleidern entspricht einer Schutzkleidung und ist in Bezug auf zur Verfügung stellen, Bezahlung, Reinigung, Pflege und Instandsetzung den PSA gleich zu stellen.

Arbeitskleidung

  • Über Beschaffung und Finanzierung von Arbeitskleidung ohne spezifische Schutzwirkung haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu einigen.
  • In Bezug auf den Unterhalt von Arbeitskleidung ohne spezifische Schutzwirkung schreibt Art. 28 ArGV 3 (siehe Ergänzung) vor, dass der Arbeitgeber für die Reinigung zu sorgen hat, wenn die Arbeitskleidung durch die im Betrieb verwendeten Stoffe stark verunreinigt wird. Im Übrigen haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Unterhalt von Arbeitskleidern zu einigen.

PSA

  • Abgabe und Finanzierung siehe mehr dazu
  • Art. 5 VUV verpflichtet den Arbeitgeber die jederzeit bestimmungsgemässe Verwendung von PSA zu gewährleisten. Gemeint sind damit Organisation wie auch Finanzierung des Unterhalts von PSA, sei es durch Ersatz von unbrauchbaren PSA, sei es durch Reinigung und Pflege bzw. Instandsetzung von verschmutzten resp. beschädigten PSA.
  • PSA an den gesundheitsgefährdende Stoffe haften sind getrennt von den übrigen Kleidern und PSA aufzubewahren.

PSA für Aushilfen und Mitarbeitende in der Probezeit

  • Auch Aushilfen und Mitarbeitende in der Probezeit müssen vor Unfällen und Berufskrankheiten geschützt werden.
    Das UVG Art. 82 resp. Art. 5 VUV enthält für Aushilfen und Mitarbeitende in der Probezeit keine Ausnahme. So muss der Arbeitgeber auch Aushilfen oder Mitarbeitenden in der Probezeit PSA zur Verfügung stellen, d.h. diese beschaffen und auch finanzieren. Mit anderen Worten: Aushilfen oder Mitarbeitende in der Probezeit dürfen nicht dazu verpflichtet werden, die für die Tätigkeit erforderlichen PSA selber zu beschaffen und/oder zu finanzieren.
    Im Gegenzug scheint es angemessen, wenn der Arbeitgeber von den Aushilfen oder Mitarbeitenden, welche die Tätigkeit während der Probezeit aufgeben, die zur Verfügung gestellten PSA zurück zu verlangen.

PSA für Ausleihpersonal

  • Für Ausleihpersonal gilt gemäss Art. 10 VUV in erster Linie der Einsatzbetrieb als verantwortlicher Arbeitgeber, welcher die erforderlichen PSA zur Verfügung stellen muss bzw. sicherstellen muss, dass dem Ausleihpersonal die erforderlichen PSA zur Verfügung stehen. Es ist dem Einsatzbetrieb freigestellt, mit dem Ausleihbetrieb (Temporärbüro) vertraglich zu vereinbaren, dass das Ausleihpersonal durch letzteren mit den erforderlichen PSA ausgerüstet wird. Für die Überwachung und Durchsetzung der PSA-Tragpflicht bleibt aber der Einsatzbetrieb zuständig.

Schutzbrillen mit korrigierten Gläsern

  • Müssen Schutzbrillen dauernd getragen werden, hat der Arbeitgeber für die Kosten der korrigierten Gläser der Schutzbrille aufzukommen.

Instandhaltung von PSA

  • Nur sachkundig gelagerte, gepflegte und instand gehaltene PSA behalten ihre Schutzwirkung.
  • Die Arbeitnehmenden haben die Schutzausrüstung entsprechend der Instruktion im Betrieb vor jeder Benutzung durch Sichtprüfung auf ordnungsgemässen Zustand zu überprüfen und Mängel unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden.
Ergänzung: Anforderungen des ArG und Europäische Anforderungen zur Benutzung von PSA und Arbeitskleidung
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