Begriffe Arbeitskleidung, PSA (Persönliche Schutzausrüstung)
Art. 5 und 38 VUV
Art. 27 und 28 ArGV 3
- Unter Arbeitskleidung im herkömmlichen Sinn versteht man Kleidungsstücke ohne spezifische Schutzwirkung. Sie werden getragen zum Schutz der Zivilkleider vor Verschmutzung und/oder zur Gewährleistung eines einheitlichen Erscheinungsbildes innerhalb einer Unternehmung (z.B. mit Firmenlogo). Diese gelten nicht als persönliche Schutzausrüstungen (PSA) im Sinne von Art. 5 VUV. PSA sind Schutzhelme, Haarnetze, Schutzbrillen, Schutzschilde, Gehörschutzmittel, Atemschutzgeräte, Schutzschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Schutzgeräte gegen Absturz und Ertrinken, Hautschutzmittel und nötigenfalls auch besondere Wäschestücke (Art. 5 VUV).
- Schutzkleidung ist ein Unterbegriff der PSA im Sinne von Art. 5 VUV. Gemeint ist damit Kleidung, welche die persönliche Kleidung bedeckt, bzw. ersetzt und für den Schutz gegen eine oder mehrere Gefahren konzipiert wurde (siehe Ergänzung) z.B. Wetterschutzanzug, Wärmeschutzanzug, Schnittschutzhosen.