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Anspruch auf Übergangstaggeld in der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Art. 83 VUV

Der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossene Arbeitnehmende hat Anspruch auf ein Übergangstaggeld, wenn er wegen des Ausschlusses für kurze Zeit in erhebliche erwerbliche Schwierigkeiten gerät. In den Genuss dieses Übergangstaggeldes gelangt in erster Linie ein Arbeitnehmender, der seinen Arbeitsplatz wegen der gesundheitlichen Gefährdung ohne Verzug verlassen muss und vom Arbeitgeber keinen Lohn mehr erhält. Das Anrecht besteht ausserdem, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden an sich eine andere Tätigkeit verschaffen könnte, dies jedoch bloss nach einer erheblichen Lohnkürzung zu tun gewillt ist. Hier kann dem Arbeitnehmenden unter Umständen, dank dem Übergangstaggeld, ein Arbeitsplatz im bisherigen Betrieb bis auf weiteres gesichert werden; das Übergangstaggeld kommt in diesem Falle nämlich dem Arbeitgeber zu, und zwar in dem Ausmass, in dem er dem Arbeitnehmenden, trotz dessen Anspruch auf die Versicherungsleistung, Lohn (d.h. hier: Soziallohn) zahlt (Art. 19 Abs. 2 ATSG).

Während das normale Taggeld (Art. 16 ff. UVG) einen unfall- oder berufskrankheitsbedingten Lohnausfall zu 80 % ersetzt, ist das Übergangstaggeld weder von einem Unfall noch von einer Berufskrankheit abhängig. Es dient vielmehr der schnellen Behebung oder Linderung jener erwerblichen Schwierigkeiten, welche eine Nichteignungsverfügung bewirkt (mehr dazu).

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