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Dernière modification: 13.07.2023
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Anspruch auf Übergangsentschädigung in der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Art. 86 VUV

Die Übergangsentschädigung ist eine atypische Versicherungsleistung. Während die meisten Leistungen (Krankenpflege, Taggeld, Rente usw.) dazu dienen, Folgen von Unfällen oder Berufskrankheiten zu beheben oder zu lindern, hat die Übergangsentschädigung den Zweck, den Arbeitnehmenden für negative erwerbliche Folgen von Massnahmen der Unfallverhütung oder der arbeitsmedizinischen Vorsorge in einem gewissen Ausmass zu entschädigen (Art. 84 Abs. 2 UVG). Die hier sehr detailliert ausgeformte Regelung lässt sich, etwas vereinfacht, wie folgt wiedergeben:

  • Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Arbeitnehmende, die von ihrer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt für die Arbeit geeignet erklärt wurden (Art. 86 Abs. 1 Ingress VUV).
  • In der Regel wird verlangt, dass der Arbeitnehmende die ihn gefährdende Arbeit in einem Zeitraum von zwei Jahren vor Erlass der Nichteignungs- oder der bedingten Eignungsverfügung während mindestens 300 Tagen ausgeübt hat (Art. 86 Abs. 1 Bst. b VUV). Dadurch wird gewährleistet, dass die massgebende Gefährdung im versicherten Zustand herbeigeführt wurde. Ferner muss der Arbeitnehmende immer noch in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt sein.
  • Der Arbeitnehmende hat innert zwei Jahren - nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen oder ein Anspruch auf Übergangstaggeld erloschen ist - ein Gesuch um Übergangsentschädigung einzureichen. Das Gesuch ist an den Versicherer jenes Arbeitgebers zu richten, bei dem der Arbeitnehmende zur Zeit des Erlasses der Verfügung tätig war (Art. 86 Abs. 1 Bst. c VUV).

Vom Versicherten wird verlangt, dass er alles ihm Zumutbare vorkehrt, um die negativen Folgen der Nichteignungs- oder der bedingten Eignungsverfügung möglichst klein zu halten. Wer dieser Verpflichtung zuwiderhandelt, hat nicht den vollen Anspruch auf Übergangsentschädigung. Diese wird nach Art. 89 Abs. 2 VUV in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und 4 ATSG vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert, wenn der Arbeitnehmende seine Stellung auf dem Arbeitsmarkt verschlechtert hat, indem er

  • die Vorschriften über die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nicht befolgt hat
  • die verbotene Arbeit nicht aufgegeben hat
  • die Auflagen einer bedingten Eignungsverfügung nicht eingehalten hat
  • der Schadenminderungspflicht nicht nachkommt (z.B. Suche nach einem Arbeitsplatz)
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