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Höhe und Dauer der Übergangsentschädigung in der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Art. 87 VUV

Die Übergangsentschädigung beträgt 80 % der Lohneinbusse, die der Arbeitnehmende wegen der Nichteignungs- oder der bedingten Eignungsverfügung auf dem Arbeitsmarkt erleidet (Art. 87 Abs. 1 VUV). Als Lohn gilt der mutmassliche Verdienst der ohne Verfügung erzielt werden könnte. Wie beim Übergangstaggeld (mehr dazu) gilt auch hier das Verbot der Überentschädigung (Art. 69 ATSG). Erhält ein Arbeitnehmender, dem eine Übergangsentschädigung zugesprochen wurde, Taggelder oder eine Rente für die Folgen eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit , die mit der in der Verfügung bezeichneten Arbeit zusammenhängen, so kann die Übergangsentschädigung an diese Leistungen ganz oder teilweise angerechnet werden (Art. 87 Abs. 2 VUV). Ferner wird sie gekürzt, wenn sie mit anderen Geldleistungen der Sozialversicherung zusammenfällt und den mutmasslich entgangenen Verdienst übersteigt (Art. 89 Abs. 1 VUV).

Die Dauer des Anspruches auf Übergangsentschädigung wird zunächst durch deren Zweck begrenzt: Die Vergütung darf nur so lange geleistet werden, als die erhebliche Beeinträchtigung im wirtschaftlichen Fortkommen (mehr dazu) noch andauert. Art. 87 Abs. 3 VUV schreibt ferner eine Maximaldauer von 4 Jahren vor. Über diesen Zeitraum hinaus darf die Entschädigung selbst dann nicht gewährt werden, wenn die erhebliche Beeinträchtigung weiter besteht. Nach Ablauf der vier Jahre können keine solche Versicherungsleistungen mehr beansprucht werden. Vorzubehalten ist der Fall, dass die Voraussetzungen einer Rente erfüllt sind, was aber entsprechende Unfall- oder Berufskrankheitsfolgen erfordert (Art. 18 ff. UVG ).

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