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Eintrittsuntersuchung allgemein

Art. 72 VUV

Eine Eintrittsuntersuchung wird in der Regel durchgeführt,

  • wenn ein Arbeitnehmer in einen der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterstellten Bereich eintritt
  • wenn ein Arbeitnehmer innerhalb des Betriebes von einem der arbeitsmedizinischen Vorsorge nicht unterstellten in einen unterstellten Bereich übertritt
  • an Arbeitnehmern, die in einem der arbeitsmedizinischen Vorsorge neu unterstellten Bereich beschäftigt sind

Der Arbeitgeber muss solche Arbeitnehmer spätestens 30 Tage nach Aufnahme der entsprechenden Beschäftigung der Suva melden. Der Bereich Arbeitsmedizinische Vorsorge (AMV) der Suva prüft anhand der Personenmeldung, ob ein Entscheid über die Eignung des Arbeitnehmers für die betreffende Beschäftigung bereits vorliegt. Ist das nicht der Fall, fordert sie den Arbeitgeber auf, die Eintrittsuntersuchung bis spätestens 30 Tage nach Empfang der Mitteilung vornehmen zu lassen. Nach durchgeführter Eintrittsuntersuchung erhalten der Arbeitgeber und durch ihn auch die Arbeitnehmer von der Suva Kenntnis über die Eignung und es wird der Zeitpunkt der Kontrolluntersuchung (mehr dazu) bekannt gegeben.

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