Gestalten der Fussböden
Art. 14 VUV
Beim Gestalten der Fussböden ist zu beachten, dass sie
Ausserdem soll beim Gestalten zweckmässiger Fussböden beachtet werden, dass sie
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gut gereinigt werden können (mehr dazu)
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mechanisch widerstandsfähig sind (mehr dazu)
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gegen Schadstoffe widerstandsfähig sind (mehr dazu)
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schalldämmend sind (mehr dazu)
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eine gute Wärmeisolation haben (mehr dazu)
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wenn nötig elektrisch leitfähig sind (mehr dazu)
Die Tabellen 314-1 bis 314-3 der Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz geben Auskunft über die Eigenschaften verschiedener Industrieböden.