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pour la sécurité au travail CFST
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Anhang 1 Besondere Gefährdungen

Massgebend für die Beizugspflicht ist die untenstehende Liste der Arbeiten mit besonderen Gefährdungen (der Anhang 1 ist kein Hilfsmittel für eine systematische Gefährdungsermittlung und umschreibt nicht die Arbeiten mit besonderen Gefahren in Sinn von Art. 8 VUV).

Arbeiten mit mechanischen Gefährdungen
Dies sind insbesondere Arbeiten an bewegten, maschinell angetriebenen Arbeitsmitteln mit Quetsch-, Scher-, Stoss-, Schneid-, Stich-, Einzug- oder Fangstellen sowie Arbeiten mit Arbeitsmitteln gemäss Art. 49 Abs. 2 VUV.

Arbeiten mit Absturzgefährdungen
Dies sind insbesondere Arbeiten an Absturzstellen mit einer Absturzhöhe ab 2 m.

Arbeiten mit elektrischen Gefährdungen
Dies sind Arbeiten an oder in der Nähe von ungeschützten, unter Spannung stehenden elektrischen Produkten, Anlagen und Installationen. Ausgenommen sind elektrische Produkte, Anlagen und Installationen mit einer maximalen Betriebsspannung von 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung und einem maximalen Betriebsstrom von 2 A.

Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen (chemisch/biologisch)
Diese Arbeiten umfassen insbesondere den Umgang mit Stoffen gemäss Suva-Publikation 1903 «Grenzwerte am Arbeitsplatz» oder die Freisetzung dieser Stoffe in Arbeitsprozessen, was zu einer unzulässigen Exposition (Inhalation, Hautexposition usw.) führen kann. Zu den gesundheitsgefährdenden Stoffen gehören auch biologische Agenzien und Mikroorganismen der Gruppen 2, 3
und 4 nach Art. 3 Abs. 2 SAMV und biologisch belastete Stäube.

Ebenfalls dazu gehören Arbeiten mit Stoffen und Zubereitungen, die gemäss den H-Sätzen (H für engl. Hazard = Gefahr) als toxisch, sensibilisierend, krebserzeugend, erbgutverändernd, reproduktionstoxisch oder fruchtschädigend eingestuft und/oder mit den untenstehenden Gefahrensymbolen gekennzeichnet sind.

Ausgenommen sind im Detailhandel frei zugängliche Produkte.

Arbeiten mit Brand- und Explosionsgefährdungen
Dies sind insbesondere Arbeiten mit Stoffen und Zubereitungen, die zu einem Brand führen können oder bei denen Gase, Dämpfe oder Stäube freigesetzt und zur Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre führen können. Dazu gehören auch Arbeiten mit Stoffen und Zubereitungen, die mit folgenden Gefahrensymbolen gekennzeichnet sind.

 

Eingeschlossen ist die Lagerung von:
– brennbaren Flüssigkeiten, wenn mehr als 100 Liter vorhanden sind
– selbstentzündbaren oder brandfördernden Stoffen
– Explosivstoffen

Arbeiten mit thermischen Gefährdungen
Dies sind insbesondere Arbeiten mit Arbeitsmitteln oder Arbeitsstoffen mit heissen oder tiefkalten Medien oder Oberflächen.

Arbeiten mit speziellen physikalischen Gefährdungen
Dies sind insbesondere Arbeiten mit:
– gehörgefährdendem Lärm ab einem Tages-Lärmexpositionspegel LEX von 85 dB(A)
– Hand-, Arm-und Ganzkörper- Vibrationen durch vibrierende oder schlagende Handwerkzeuge oder das Führen von Fahrzeugen im Gelände
– ionisierender Strahlung, radioaktiven Stoffen oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die gemäss der Strahlenschutzverordnung (SR 814.501) bewilligungspflichtig sind
– nichtionisierender Strahlung (elektromagnetische Felder, Ultraviolett, Infrarot, sichtbares Licht) an Sendeanlagen, in der Nähe starker Spannungen oder Ströme, und beim Einsatz von Lasern der Klassen 3B und 4
– physikalischen Einwirkungen gemäss Suva-Publikation 1903 «Grenzwerte am Arbeitsplatz»

Arbeiten mit Gefährdungen durch besondere Arbeitsumgebungsbedingungen
Dies sind insbesondere Arbeiten:
– gemäss Bauarbeitenverordnung (SR 832.311.141)
– mit räumlich beengenden Verhältnissen, insbesondere in Schächten, Kanälen, Silos und Tanks
– im Verkehrsbereich von Fahrzeugen oder im Gleisfeld mit Zugverkehr
– in sauerstoffreduzierter Atmosphäre mit einem Sauerstoffgehalt der Luft < 18="">
– von Personen in überfall- oder gewaltgefährdeten Bereichen
– mit belastenden Arbeitszeiten wie Schichtarbeit, Nachtarbeit
– mit Überdruck von mehr als 0,1 bar
– an ständigen Arbeitsplätzen mit technisch bedingten Raumtemperaturen über 30° C oder unter 0° C
– bei gesundheitsgefährdenden klimatischen Bedingungen

Arbeiten mit Gefährdungen am Bewegungsapparat
Dies sind insbesondere Arbeiten mit Zwangshaltungen, ungünstigen Körperbewegungen, repetitiven Bewegungen oder Arbeiten, die das Bewegen von Lasten erfordern, wie:
– länger dauernde oder wiederkehrende Arbeiten in gebeugter, verdrehter, seitlich geneigter, kniender, hockender oder liegender Haltung
– länger dauernde oder wiederkehrende Arbeiten über Schulterhöhe
– die manuelle Handhabung von grossen oder häufig zu bewegenden Lasten gemäss Suva-Publikation 1903 «Grenzwerte am Arbeitsplatz»

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