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pour la sécurité au travail CFST
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Arbeitsmittel einsetzen

Art. 24 VUV
EKAS-Richtlinie 6512 Arbeitsmittel Ziff. 4

Das Schutzziel (mehr dazu) kann durch den Arbeitgeber folgendermassen erfüllt werden:

  • Einsetzen (einschliesslich Auswahl und Beschaffen) von Maschinen, Anlagen, welche die Bestimmungen der MaschV Art. 2 Abs. 1 lit. b erfüllen (mehr dazu)
  • Verwenden von selbstgebauten Maschinen, Anlagen welche gemäss den entsprechenden, grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gebaut sind (mehr dazu)
  • Verwenden von „alten“ (vor dem 31. Dezember 1996 eingesetzt) Arbeitsmitteln, welche mindestens den VUV Art. 25-32 und 34 Abs. 2 entsprechen (mehr dazu)
  • Einsetzen und Verwenden von Werkzeugen die nach den anerkannten Regeln der Technik gebaut sind (siehe Ergänzung)
  • Einsetzen und Verwenden von persönlichen Schutzausrüstungen, welche die Bestimmungen des PrSG Art. 4 und PrSV Art. 13 Abs. 2 erfüllen (mehr dazu)
  • Einsetzen und Verwenden von Gasgeräten, welche die Bestimmungen des PrSG Art. 4 und PrSV Art. 13 Abs. 1 erfüllen (siehe Ergänzung)
  • Einsetzen und Verwenden von Geräten und Schutzsystemen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen die der entsprechenden Verordnung (VGSEB) entsprechen (siehe Ergänzung)
  • Einsetzen und Verwenden von Aufzügen, welche den Anforderungen nach der Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzugsverordnung) entsprechen (siehe Ergänzung).
  • Einsetzen und Verwenden von Druckgeräten, welche den Anforderungen nach der Verordnung über die Sicherheit von Druckgeräten (Druckgeräteverordnung) entsprechen (siehe Ergänzung)
  • Einsetzen und Verwenden von Druckbehälter, welche den Anforderungen nach der Verordnung über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern (Druckbehälterverordnung) entsprechen (siehe Ergänzung)

Ergänzung: Rechtsgrundlagen und Regeln der Technik zu Werkzeugen
Ergänzung: Gasgeräteverordnung EU (Gasgebrauchseinrichtungen)
Ergänzung: Verordnung Geräte und Schutzsysteme (VGSEB)
Ergänzung: Aufzugsverordnung
Ergänzung: Druckgeräteverordnung
Ergänzung: Druckbehälterverordnung
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