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pour la sécurité au travail CFST
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Dernière modification: 12.07.2023
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Durch die menschliche Arbeitskraft betriebene Arbeitsmittel

Art. 24 VUV
EKAS-Richtlinie 6512 Arbeitsmittel Ziff. 4

Für verschiedene Arbeitsmittel wie z.B. Handwerkzeuge, Geräte deren einzige Kraftquelle die menschliche Arbeitskraft ist (Sackrolli, Wagen zum Transportieren von Waren, etc.) existieren vielfach keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen. In diesem Falle muss der Arbeitgeber dafür sorgen dass diese Arbeitsmittel sicher und nach den anerkannten Regeln der Technik (z.B.Normen) und ergonomischen Grundsätzen gebaut sind. Es empfiehlt sich, vom Inverkehrbringer einen schriftlichen Nachweis in Form eines Zertifikates, Garantiescheines etc. zu verlangen, woraus ersichtlich ist, nach welchen Regeln der Technik das Arbeitsmittel gebaut wurde.
Der Inverkehrbringer (Verkäufer) ist verpflichtet eine Anleitung (mehr dazu) zur sicheren Verwendung und Instandhaltung des Arbeitsmittels mitzuliefern.

Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, deren einzige Kraftquelle die menschliche Arbeitskraft ist, müssen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gem. Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG einhalten (mehr dazu).

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