Beurteilen der Brandgefahr
Art. 29 VUV
Das Beurteilen der Brandgefahr ist Sache der Feuerpolizeibehörden (siehe Ergänzung). Diesen stehen dafür die Wegleitungen für Feuerpolizeivorschriften der "Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen" zur Verfügung (VKF: siehe Ergänzung).