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Dernière modification: 12.07.2023
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Wesentlich geänderte Arbeitsmittel verwenden

Art. 32a Abs. 4 VUV
EKAS-Richtlinie 6512 "Arbeitsmittel" Ziff. 5.4

Occasions-Maschinen oder auch im Betrieb vorhandene Arbeitsmittel (mehr dazu) werden vielfach für neue Produktionsprozesse verändert und angepasst. Werden Arbeitsmittel verändert und angepasst sind diese einer Risikobeurteilung zu unterziehen. Dabei wird festgestellt ob das bestehende Sicherheitsniveau noch genügt oder ob eine wesentliche Änderung vorliegt.

Von einer wesentliche Veränderung spricht man z.B. bei einer Leistungserhöhung, einer Funktionsänderung oder einer Änderung der bestimmungsgemässen Verwendung.

Das nachfolgend beschriebene und schematisch dargestellte Vorgehen zeigt auf ob die Veränderung wesentlich ist oder nicht.

 
329A.7.d-Aenderungen


Die Untersuchung zeigt auf, ob sich durch die Veränderung neue Gefährdungen ergeben haben oder ob sich ein bereits vorhandenes Risiko erhöht hat. Hier kann man zunächst von drei Fällen ausgehen:

1. Es liegt keine neue Gefährdung bezw. Risikoerhöhung vor, sodass die Maschine nach wie vor als sicher angesehen werden kann.
2. Es liegt zwar eine neue Gefährdung bezw. Risikoerhöhung vor, die vorhandenen sicherheitstechnischen Massnahmen sind aber hierfür ausreichend, sodass die Maschine nach wie vor als sicher angesehen werden kann.
3. Es liegt eine neue Gefährdung bezw. Risikoerhöhung vor, und die vorhandenen sicherheitstechnischen Massnahmen sind hierfür nicht ausreichend.

Bei veränderten Maschinen, die unter 1. oder 2. fallen, sind zusätzliche sicherheitstechnische Massnahmen nicht erforderlich. Veränderte Maschinen, die unter 3 fallen, sind dagegen hinsichtlich der Feststellung, ob eine wesentliche Veränderung im Sinne von Art. 32a Abs. 4 VUV vorliegt, weiter zu untersuchen.

Im ersten Schritt der Risikoeinschätzung ist das Ausmass des möglichen Schadens, der durch die betrachtete Gefährdung verursacht werden kann, zu untersuchen. Dabei kann es sich sowohl um einen Personenschaden wie auch um einen Sachschaden handeln. Es sind wiederum zwei Fälle möglich:

1. Der mögliche Personenschaden ist reversibel bzw. es ist gegebenenfalls nicht mit einem hohen Sachschaden zu rechnen.
2. Der mögliche Personenschaden ist irreversibel bzw. es ist gegebenenfalls mit einem hohen Sachschaden zu rechnen.

Im ersten Fall ist die Veränderung nicht als wesentlich im Sinne von Art. 32a Abs. 4 VUV anzusehen. Es müssen Massnahmen (technische und/oder organisatorische) durchgeführt werden, um die Maschine wieder in einen sicheren Zustand zu bringen Im zweiten Fall liegt eine wesentliche Veränderung im Sinne des Art. 32a Abs. 4 VUV vor. Es müssen Massnahmen zur Risikominderung durchgeführt werden, wie wenn es sich um eine neue Maschine handeln würde d.h. die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen müssen eingehalten werden. Selbstverständlich kann bei der Massnahmenfindung auf eventuell bestehende Normen zurückgegriffen werden.

Es empfiehlt sich die Erfüllung der Anforderungen von einem Spezialisten der Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieur gemäss Eignungsverordnung) oder durch eine anerkannte Prüfstelle beurteilen zu lassen. Die Anleitungen sind in jedem Fall anzupassen oder wenn nicht vorhanden neu zu erstellen.

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