Vorgehen in dringenden Fällen
Art. 62 Abs. 2 VUV
Liegt ein dringender Fall von Gefährdung vor, so wird auf die Ermahnung verzichtet werden. Das
Liegt gar eine
Formale Einzelheiten über das Vorgehen in dringenden Fällen sind in einer separaten Schrift (siehe Ergänzung) festgehalten.