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Verwaltungszwang im Durchführungsverfahren der Arbeitssicherheit

Art. 68 VUV

Wo beim Vollstrecken unmittelbarer Zwang, d.h. Polizeigewalt angewendet werden muss, reicht die Kompetenz der Durchführungsorgane nicht aus. Die Kantone haben für diese Fälle eine geeignete Behörde bezeichnet, die selber polizeiliche Gewalt hat oder über solche verfügen kann. Die Durchführungsorgane haben das Recht, diese kantonalen Stellen zu ersuchen, konkret bezeichnete Massnahmen des unmittelbaren Zwanges zu ergreifen.

Die Liste der von den Kantonen der EKAS gemeldeten Behörden findet sich in (siehe Ergänzung).

Formale Einzelheiten über das Vorgehen beim Anwenden von Verwaltungszwang sind in einer separaten Schrift (siehe Ergänzung) festgehalten.

Complemento: Organi cantonali d'esecuzione
Ergänzung: Durchführungsverfahren
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