Verwaltungszwang im Durchführungsverfahren der Arbeitssicherheit
Art. 68 VUV
Wo beim Vollstrecken unmittelbarer Zwang, d.h. Polizeigewalt angewendet werden muss, reicht die Kompetenz der
Die Liste der von den Kantonen der EKAS gemeldeten Behörden findet sich in (siehe Ergänzung).
Formale Einzelheiten über das Vorgehen beim Anwenden von Verwaltungszwang sind in einer separaten Schrift (siehe Ergänzung) festgehalten.