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Versicherungsschutz im Ausland

Art. 2 UVG
Art. 4 , 5 UVV

Der Versicherungsschutz bei Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfällen bleibt während zwei Jahren wirksam, wenn ein Arbeitnehmer für seinen schweizerischen Arbeitgeber vorübergehend im Ausland tätig ist. Auf Gesuch hin, kann die Versicherung bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden (Art. 2 UVG / Art. 4 UVV). Besondere Regeln bezüglich der Dauer des Versicherungsschutzes gelten in Ländern, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.

Ergänzung: Wegleitung der Suva durch die Unfallversicherung
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