Beginn und Ende der Versicherung / Abredeversicherung
Beginn der Versicherung
Die Versicherung gegen
Für arbeitslose Personen beginnt sie mit dem Tag, an dem erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt sind oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen werden.
Ende der Versicherung
Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach demjenigen Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn erlischt und für arbeitslose Personen mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen worden sind. (Art. 3 Abs. 2 UVG).
Abredeversicherung
Es ist möglich, die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle durch Abschluss einer Abredeversicherung bis zu sechs Monaten zu verlängern (Art. 3 Abs. 3 UVG / Art. 8 UVV).