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Beginn und Ende der Versicherung / Abredeversicherung

Art. 3 UVG
Art. 8 UVV

Beginn der Versicherung
Die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals ein Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt (Art. 3 Abs. 1 UVG).

Für arbeitslose Personen beginnt sie mit dem Tag, an dem erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt sind oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen werden.

Ende der Versicherung
Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach demjenigen Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn erlischt und für arbeitslose Personen mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach  Artikel 8 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen worden sind. (Art. 3 Abs. 2 UVG).

Abredeversicherung
Es ist möglich, die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle durch Abschluss einer Abredeversicherung bis zu sechs Monaten zu verlängern (Art. 3 Abs. 3 UVG / Art. 8 UVV).

Complément: Guide Suva de l'assurance contre les accidents
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