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Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen

Art. 36 VUV

Dem Personal sind alle notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und es ist dafür zu sorgen, dass diese auch benützt werden. Insbesondere sind an Arbeitsplätzen, an denen eine Gefährdung durch Einwirkung von Flammen oder Hitze gegeben ist, Schutzkleider aus nicht- oder schwerentflammbarem Material zu tragen (Schutzkleidung , Kopfschutz , Augen- und Gesichtsschutz , Atemschutz , Handschutz / Armschutz / Hautschutz).

Streichhölzer und Feuerzeuge dürfen nicht in die Arbeits- und Lagerräume mitgenommen werden.

An den Zugängen zu gefährlichen Betriebsteilen sind Rauchverbotstafeln anzubringen.

Zur Brandbekämpfung sind die notwendigen Einrichtungen bereitzustellen.

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