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Begehen von Kanalisationen und ähnlichen Anlagen

Art. 37 Abs. 4 VUV

Wenn in Schächte, Gruben und Kanäle eingestiegen werden muss, kann eine Vergiftungs-, Explosions- oder Erstickungsgefahr bestehen. Entsprechend der gegebenen Gefährdung, sind folgende Massnahmen zu treffen:

  • Personal: Es ist ein verantwortlicher Equipenchef zu bestimmen. Das einsteigende Personal ist während der ganzen Arbeitsdauer von aussen zu überwachen. Dabei muss die gegenseitige Verständigung jederzeit gewährleistet sein.
  • Das einzusetzende Material und die Ausrüstung (Lüftungsanlage, Messgeräte, Hilfsmittel für den Einstieg, die Arbeit und die Rettung, Absperr- und Signalisationsmaterial, PSA) richten sich nach der Gefährdung bzw. Art der Anlage und den zu treffenden Massnahmen.
  • Vor dem Einsteigen ist durch ausreichendes Entlüften sicherzustellen, dass im Arbeitsbereich keine gefährliche Atmosphäre vorhanden ist.
  • Wenn sich eine gefährliche Atmosphäre nicht ausschliessen lässt, müssen die einsteigenden Personen geeignete Isoliergeräte zur Verfügung haben.
  • Es ist vor dem Begehen abzuklären und festzulegen, wie Hilfe geleistet werden kann.

Arbeiten in Behältern und engen Räumen (siehe Ergänzung)

Ergänzung: Arbeiten in Behältern und engen Räumen
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