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Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

Art. 5 VUV

Art. 82 Abs. 1 UVG und Art. 5 VUV, sowie Art. 27 Abs. 1 ArGV 3 verpflichten den Arbeitgeber, PSA überall dort zur Verfügung zu stellen, wo konkret gegebene Gefahren bestehen, die weder durch technische noch durch organisatorische Massnahmen behoben werden können. Zur Verfügung stellen (mehr dazu) bedeutet: "Abgabe und Bezahlung der PSA durch den Arbeitgeber" (mehr dazu und siehe Ergänzung).

Zumutbar sind PSA (persönliche Schutzausrüstungen), welche nach der allgemeinen Erfahrung geeignet und zweckmässig und für eine bestimmte Tätigkeit erforderlich sind. Die Zumutbarkeit richtet sich also nicht nach dem persönlichen Empfinden des Einzelnen. Wer eine bestimmte Schutzeinrichtung beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen nicht verwenden kann, eignet sich für die betreffende Tätigkeit nicht. Dagegen darf der Arbeitgeber nicht die möglichen technischen Massnahmen zur Beseitigung einer Gefahr dadurch umgehen, dass er das Verwenden persönlicher Schutzausrüstungen vorschreibt.

Wenn mehrere persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden müssen, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die gleichzeitige Verwendung die Wirksamkeit nicht einschränkt.

Ergänzung: Persönliche Schutzausrüstung (PSA) unentgeltlich zur Verfügung stellen
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