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Dernière modification: 12.07.2023
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Ersatz gesundheitsgefährdender Stoffe

Art. 44 VUV

Grundsätzlich sind gesundheitsgefährdende Stoffe am Arbeitsplatz durch harmlose oder zumindest weniger gefährliche zu ersetzen. Auf Stoffe, die beim Menschen nachweislich krebserzeugend wirken, gilt das in noch verstärktem Masse. Der Ersatz von gesundheitsgefährdenden Stoffen ist zwingend, wenn sich der damit verbundene wirtschaftliche und technische Aufwand in vertretbarem Rahmen hält (siehe auch Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die technischen Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten, die durch chemische Stoffe verursacht werden (siehe Ergänzung)).

Ergänzung: Verfügung EDI
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