Höhe und Dauer des Übergangstaggeldes in der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Art. 84 VUV
Das Übergangstaggeld entspricht dem vollen Taggeld bei Unfällen. Es beträgt 80 % des dem Arbeitnehmenden wegen des Ausschlusses entgehenden Lohnes. Im Unterschied zum Unfalltaggeld sind keine Karenztage zu beachten. Im übrigen gelten jedoch für die Bemessung die allgemeinen Taggeld-Bestimmungen (mehr dazu).
Das Übergangstaggeld wird höchstens während vier Monaten ausbezahlt (Art. 84 Abs. 2 VUV). Dem betroffenen Arbeitnehmenden soll dadurch eine ausreichende Zeitspanne verschafft werden, während der er eine neue Stelle suchen kann. In vielen Fällen dürften dafür vier Monate genügen. Bestehen die erwerblichen Schwierigkeiten dann noch weiter, so ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf Übergangsentschädigung (mehr dazu) gegeben ist.
Auch für das Übergangstaggeld gilt das Verbot der Überentschädigung (Art. 69 ATSG). Soweit dieses Taggeld mit anderen Geldleistungen der Sozialversicherung zusammentrifft und den mutmasslich entgangenen Verdienst übersteigt, wird es gekürzt.